Satzung des Fördervereins

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§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Eifert-Orgel Laucha“, von der Eintragung ins Vereinsregister an mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Laucha an der Unstrut. Der Verein ist eine gemeinnützige Vereinigung aller Förderer und Freunde und als solcher unverzüglich in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Selbstlosigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Restaurierung und Wartung der Eifert-Orgel, sowie die Pflege und Förderung der kirchenmusikalischen Tradition.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Vom Verein erwirtschaftete Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich geführt.
  5. Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ (§ 51 ff der Abgabenordnung).

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, insbesondere wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und gewillt ist, die Vereinszwecke zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen. Jugendliche unter 18 Jahren ohne eigenes Einkommen sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Der Vorstand kann Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Fördernde Mitglieder des Vereins haben mindestens den Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  6.  Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Auflösung des Vereins mit seiner Löschung im Vereinsregister, b) durch Tod des Mitgliedes, c) durch Kündigung, d) durch Ausschluss aus dem Verein.

6.1. Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Vereinsjahres erklärt werden.

6.2.  Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied a) länger als sechs Monate mit der Entrichtung des Beitrages im Rückstand ist, b) den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und in der Jahreshauptversammlung seine Stimme abzugeben.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, a) die Satzung und die getroffenen Beschlüsse zu befolgen, b) den Zweck der Vereinigung nach Kräften zu fördern und c) die Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassenwart(in). Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar jedes Vorstandsmitglied in einem gesonderten Wahlgang. Die Wahl erfolgt für die Dauer zweier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand ist eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen.
  3. Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vornahme von Rechtshandlungen, deren Gegenstandswert im Einzelfall 1.500,- € übersteigt, bedarf jedoch einer vorherigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Das Erfordernis einer Beschlussfassung entfällt, wenn es sich um vereinsinterne Rechtsgeschäfte handelt, also Vermögensbewegungen innerhalb des Vereinsvermögens keine Ausgabe für den Verein darstellen. 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich einlädt. Anträge zur Mitgliederversammlung sollen vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung kann jedoch die Behandlung spontan gestellter Anträge durch Beschluss zulassen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer, b) Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes, c) Wahl der Kassenprüfer, d) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, e) Änderung der Satzung, f) Auflösung des Vereins und g) Ausschließung von Mitgliedern.

§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung, Beschlussfähigkeit

  1. Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat innerhalb eines Monats eine weitere Einberufung zu erfolgen. In diesem Fall sind die Organe ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  2. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung, ruft die Tagesordnung auf und erteilt das Wort.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der jeweils stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder den Beschluss zur Auflösung des Vereins; für diese Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Über die Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Versammlungsleiter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe, dass die Wahlperioden beider Kassenprüfer jeweils versetzt laufen. Bei der erstmaligen Wahl der Kassenprüfer losen diese, welcher von ihnen nur ein Jahr amtiert, um den versetzten Rhythmus zu erreichen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Wahl von Vorstandsmitgliedern entsprechend.
  3. Den Kassenprüfern obliegt es, die Verwaltung des Vermögens und der sonstigen Mittel des Vereins durch den Vorstand mindestens einmal jährlich, auf Aufforderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch zusätzlich, zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Vereinsvermögen nach Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins der Kirchengemeinde der Marienkirche zu Laucha zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 26.01.2001 aufgestellt; Satzungsänderungen erfolgten durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.01.2005.

Der Förderverein Eifert-Orgel Laucha e.V. ist eingetragen beim Amtsgericht Naumburg unter VR 368.